Seit dem 1. Januar 2024 gilt die neue Förderrichtlinie für die BEG Zuschussförderung. Gleichzeitig hat sich auch eine gravierende Änderung in der Förderbeantragung ergeben: Bei der BAFA-Antragstellung muss bereits ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage geschlossen sein. Mögliche Bauherren müssen sich daher vor Antragstellung konkret für ein Sanierungsangebot in Umfang und Termin verbindlich entschieden haben. Erst dann kann die Förderung beantragt werden!
Der Fördermittel-Assistent der Kollegen vom VFF steht auch BF-Mitgliedern zur Verfügung. Hier kommen Sie zum Fördermittel-Assistent.