Mit der Empowering-Consumers-Richtlinie (kurz: EmpCo) verschärft die EU die Regeln gegen Greenwashing und irreführende Umweltaussagen. In Deutschland werden die Anforderungen der EmpCo-Richtlinie in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) integriert, dessen Änderung am 27. September 2026 in Kraft tritt. Übergangsregelungen enthält das Gesetz nicht.
Die wesentlichen Punkte:
Das Gesetz definiert erstmals die Begriffe „Umweltaussage”, „allgemeine Umweltaussage”, „Nachhaltigkeitssiegel” und „Zertifizierungssystem”. Als Umweltaussage gilt dabei ausdrücklich auch die Darstellung durch Bilder, grafische Elemente, Symbole, Etiketten sowie Marken-, Firmen- und Produktbezeichnungen.
In § 5 Absatz 2 Nummer 1 UWG zählen künftig auch ökologische und soziale Merkmale sowie Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit zu den wesentlichen Merkmalen einer Ware.
Aussagen über eine künftige Umweltleistung setzen nach § 5 Absatz 3 Nummer 4 UWG einen detaillierten Umsetzungsplan mit messbaren, zeitgebundenen Zielen voraus, der regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft wird.
Der Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG — die Liste der stets unzulässigen geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern — wird um mehrere Tatbestände erweitert, unter anderem zu Nachhaltigkeitssiegeln, allgemeinen Umweltaussagen, der Reichweite von Umweltaussagen, Kompensationsaussagen, der Darstellung gesetzlicher Anforderungen als Besonderheit des Angebots sowie zu Softwareaktualisierung, Haltbarkeit und Reparierbarkeit.
Beispiele:
Nach Nummer 4c des Anhangs ist eine Aussage unzulässig, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet und nach der ein Produkt neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.
Nach Nummer 4a des Anhangs ist eine allgemeine Umweltaussage unzulässig, wenn der Unternehmer keine ihr zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann.
Pauschale Umweltaussagen sind fast nicht mehr möglich. „Nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „grün“ oder „öko“ dürfen nur noch verwendet werden, wenn die Aussage klar und hervorgehoben auf demselben Medium spezifiziert wird.
Siegel brauchen ein Zertifizierungssystem. Nachhaltigkeitssiegel dürfen nur noch angebracht werden, wenn eine unabhängige Drittprüfung dahintersteht oder eine staatliche Festsetzung vorliegt.
Beispiel: unzulässiges Nachhaltigkeitssiegel:
Ein Unternehmen entwirft für seine Produktlinie ein rundes grünes Zeichen mit Blattsymbol und der Aufschrift „Öko-geprüft” und bringt es auf Datenblättern, Etiketten und der Website an. Vergabe und Kriterien liegen allein beim Unternehmen selbst, eine unabhängige Prüfstelle ist nicht eingebunden. Ein solches Zeichen ist ein Nachhaltigkeitssiegel im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 4 UWG. Da es weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde, ist sein Anbringen nach Nummer 2a des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG unzulässig.
Sanktionen:
Der Bußgeldrahmen des § 19 UWG beträgt künftig bis zu 50.000 Euro. Gegenüber Unternehmern mit einem Jahresumsatz über 1,25 Millionen Euro ist bei weitverbreiteten Verstößen im Sinne des § 5c UWG eine Geldbuße bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes möglich.
Unsere Empfehlung:
Prüfen Sie rechtzeitig (jetzt) vor dem 27. September 2026 Ihre Broschüren, Kataloge, Datenblätter, Websites, Etiketten, Messeunterlagen und Produktbezeichnungen auf Formulierungen, die unter die neuen Vorschriften fallen. Betroffen sind auch bereits gedruckte Unterlagen, die zu diesem Zeitpunkt noch im Einsatz sind.
Achtung: Vom 20.–23. Oktober 2026 findet die glasstec in Düsseldorf findet statt und läuft vollständig unter diesem neuem Recht. D.h. alle Aussteller sollten Ihren Standbau, Standgrafik, Exponatbeschriftung und Messedrucksachen prüfen, da diese meist jetzt schon erstellt wurden.





