Mit der Empowering-Consumers-Richtlinie (kurz: EmpCo) verschärft die EU die Regeln gegen Greenwashing und irreführende Umweltaussagen. In Deutschland wurden die Anforderungen durch Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt, die seit dem 27. September 2026 gelten. Eine allgemeine Übergangsfrist gibt es nicht. Für bestimmte Bestandswaren sieht § 15b UWG jedoch eine befristete Sonderregelung vor.
Die wesentlichen Punkte:
Das UWG definiert nun die Begriffe „Umweltaussage”, „allgemeine Umweltaussage”, „Nachhaltigkeitssiegel” und „Zertifizierungssystem”. Als Umweltaussage gilt dabei ausdrücklich auch die Darstellung durch Bilder, grafische Elemente, Symbole, Etiketten sowie Marken-, Firmen- und Produktbezeichnungen.
In § 5 Absatz 2 Nummer 1 UWG zählen auch ökologische und soziale Merkmale sowie Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit zu den wesentlichen Merkmalen einer Ware.
Aussagen über eine künftige Umweltleistung setzen nach § 5 Absatz 3 Nummer 4 UWG einen detaillierten Umsetzungsplan mit messbaren, zeitgebundenen Zielen voraus, der regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft wird.
Der Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG — die Liste der stets unzulässigen geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern — wurde um mehrere Tatbestände erweitert, unter anderem zu Nachhaltigkeitssiegeln, allgemeinen Umweltaussagen, der Reichweite von Umweltaussagen, Kompensationsaussagen, der Darstellung gesetzlicher Anforderungen als Besonderheit des Angebots sowie zu Softwareaktualisierung, Haltbarkeit und Reparierbarkeit.
Beispiele:
Nach Nummer 4c des Anhangs ist eine Aussage unzulässig, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet und nach der ein Produkt neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.
Nach Nummer 4a des Anhangs ist eine allgemeine Umweltaussage unzulässig, wenn der Unternehmer keine ihr zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann.
Allgemeine Umweltaussagen sind nur noch unter strengen Voraussetzungen zulässig. Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „öko“ dürfen ohne weitere Spezifizierung nur verwendet werden, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann. Konkrete Umweltaussagen müssen klar, zutreffend und nachvollziehbar sein.
Siegel brauchen ein Zertifizierungssystem. Nachhaltigkeitssiegel dürfen nur noch angebracht werden, wenn eine unabhängige Drittprüfung dahintersteht oder eine staatliche Festsetzung vorliegt.
Beispiel: unzulässiges Nachhaltigkeitssiegel:
Ein Unternehmen entwirft für seine Produktlinie ein rundes grünes Zeichen mit Blattsymbol und der Aufschrift „Öko-geprüft” und bringt es auf Datenblättern, Etiketten und der Website an. Vergabe und Kriterien liegen allein beim Unternehmen selbst, eine unabhängige Prüfstelle ist nicht eingebunden. Ein solches Zeichen ist ein Nachhaltigkeitssiegel im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 4 UWG. Da es weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde, ist sein Anbringen nach Nummer 2a des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG unzulässig.
Sanktionen:
Der Bußgeldrahmen des § 19 UWG beträgt bis zu 50.000 Euro. Gegenüber Unternehmern mit einem Jahresumsatz über 1,25 Millionen Euro ist bei weitverbreiteten Verstößen im Sinne des § 5c UWG eine Geldbuße bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes möglich.
Sonderregelung für Bestandswaren
Für Waren, die bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, sieht § 15b UWG eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Unterlassungsansprüchen vor. Dabei werden unter anderem die Schwere des Verstoßes, bereits ergriffene Maßnahmen sowie die Kosten und Umweltbelastungen einer Beseitigung berücksichtigt.
Die befristete Sonderregelung stellt keine allgemeine Abverkaufsfrist dar. Die neuen Anforderungen gelten grundsätzlich auch für aktuelle Werbemaßnahmen.
Unsere Empfehlung:
Überprüfen Sie Ihre Broschüren, Kataloge, Datenblätter, Websites, Etiketten, Messeunterlagen und Produktbezeichnungen auf Formulierungen, die unter die neuen Vorschriften fallen. Auch bereits gedruckte Unterlagen, die weiterhin verwendet werden, sollten berücksichtigt werden. Bei Bestandswaren ist die Sonderregelung des § 15b UWG zu beachten.
Aktualisiert am 3. November 2026






